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Die Freundschaft eines Richters mit einer Verfahrenspartei auf Facebook bildet keinen Ausstandsgrund. Das hat das Bundesgericht entschieden und wies damit die Klage einer Mutter ab. Diese hatte auf Befangenheit des Richters plädiert und Klage beim Walliser Kantonsgericht eingereicht.

Eine Freundschaft auf Facebook ist nicht mit einer freundschaftlichen Beziehung im traditionellen Sinne gleichzusetzen. So hat jetzt das Bundesgericht entschieden und wies damit die Klage einer Mutter über die Befangenheit eines Richters zurück.

Zuvor hatte das Walliser Kantonsgericht ein Gesuch abgewiesen, das ein Vater bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die gemeinsame elterliche Sorge eines ausserehelich geborenen Kindes beantragt hatte. Die Mutter hatte Klage erhoben, da sie gemäss der Bundesverfassung Anspruch darauf habe, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Die Frau sah sich in ihren Rechten verletzt und verlangte die Aufhebung der KESB-Entscheide, weil der Präsident mit dem Vater bei Facebook befreundet sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Zur Begründung einer Facebook-Freundschaft sei eine Zuneigung oder Sympathie nicht zwingend notwendig, die den Anschein einer Befangenheit oder die Gefahr einer Voreingenommenheit nach sich ziehen könnte.

Gemäss jüngerer Studien zum Nutzerverhalten von Facebook-Usern, sei es üblich unter 150 Freunden Kontakte zu unterhalten, zu denen man keine nähere Beziehung hat oder sie überhaupt kennt. Ohne zusätzliche Hinweise sei das Bestehen einer freundschaftlichen Beziehung daher nicht nachzuweisen. Auch im konkreten Fall fehlen solche Indizien.

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