Ansprüche an Nachbesserungen bei Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen sind nicht quotenbezogen. So entschied das Kantonsgericht Luzern und stimmte damit der Klage einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zu. Diese hatte vor Gericht gegen ein Bauunternehmen auf Zahlung von CHF 678’992.70 zuzüglich Zinsen zwecks Bevorschussung der Kosten für die Behebung von Mängeln an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen geklagt.
Bis zur Urteilsverkündung war unklar, ob die Gemeinschaft nach BGE 114 II 239 ein Recht auf einen Vorschuss für den gesamten Betrag der Mängelbehebung hat oder nur in einem Umfang von rund 65 Prozent. Dies entspricht der Wertquoten der Stockwerkeigentümer.
Das Bezirksgericht begrüsste die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Nachbesserungsanspruch ist unteilbar und jeder einzelne Stockwerkeigentümer kann seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen.
Mit dieser Begründung lehnte das Kantonsgericht Luzern die Berufung des Bauunternehmens ab und sprach der Stockwerkeigentümergemeinschaft den gesamten für die Mängelbehebung benötigten Betrag als Vorschuss zu.