In Allgemein

Bereits Anfang des Jahrtausends hat die Schweiz ihre Bestechungsstrafnormen reformiert. Trotz der Reformierung war eine private Bestechung weiterhin möglich ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden. Sogar noch bis einschliesslich Juni 2016 war die Korruption im privaten Bereich nur strafbar, wenn sie eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verursachte. Das hat sich mit der Verschärfung des Korruptionsgesetzes seither geändert. Seit dem 01. Juli 2016 wird die Privatbestechung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Dabei wird zwischen zwei unterschiedlichen Arten der privaten Korruption unterschieden.

  • Die aktive Privatbestechung fällt an, wenn ein Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder einer Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt
  • Die passive Privatbestechung greift, wenn eine Person für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Dabei hat die Konkurrenzsituation an Relevanz für die Strafbarkeit gänzlich verloren. Denn seit der Änderung muss die Bestechung den Wettbewerb nicht mehr verzerren. Zudem ist die Privatbestechung nun als Offizialdelikt ausgestaltet. In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Die Schweiz hat eine der niedrigsten Korruptionsraten weltweit. Sollte es dennoch zu einem privaten Korruptionsfall kommen, können sich Betroffene vertrauensvoll an die AnwältInnen ihrer Wahl wenden.

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